Kostenübernahme durch das Jugendamt
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Das Jugendamt übernimmt die Kosten bei seelischen Behinderungen nach §35a SGB VIII
Seelische Behinderung
Eine seelische Behinderung liegt vor oder droht mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Voraussichtliche Dauer
Die Beeinträchtigung besteht oder wird voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen
Teilhabe beeinträchtigt
Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist beeinträchtigt oder bedroht
§35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Antragstellung für Kostenübernahme
So beantragen Sie die vollständige Kostenübernahme beim zuständigen Amt
Beratung und Vorbereitung
Lassen Sie sich zunächst beraten und sammeln Sie alle notwendigen Unterlagen.
Antragstellung beim Jugendamt
Stellen Sie den formellen Antrag auf Eingliederungshilfe beim zuständigen Jugendamt.
Fachliche Stellungnahme
Das Jugendamt veranlasst eine fachliche Stellungnahme zur Feststellung der seelischen Behinderung.
Hilfeplanung
Gemeinsam mit dem Jugendamt wird ein individueller Hilfeplan erstellt.
Bewilligung und Umsetzung
Nach positiver Entscheidung erfolgt die Bewilligung und Umsetzung der Schulbegleitung.
Vollständige Unterlagen
Rechtzeitige Antragstellung
Gute Begründung
Professionelle Unterstützung
Schulbegleiter finden
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Was tun bei Ablehnung?
Widerspruch einlegen
Innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen und Gründe darlegen
Beratung suchen
Innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen und Gründe darlegen
Neuantrag stellen
Mit zusätzlichen Gutachten und Stellungnahmen erneut beantragen
Tipps für einen erfolgreichen Antrag
So erhöhen Sie Ihre Chancen auf eine positive Entscheidung
Expertentipp für den Antragsprozess
Von erfahrenen Sozialrechtsexperten und Familienberatern
Dokumentieren Sie den Schulalltag konkret
Führen Sie über 2-3 Wochen ein detailliertes Tagebuch: Wann treten welche Schwierigkeiten auf? Wie reagiert Ihr Kind? Was passiert ohne Unterstützung? Konkrete Beispiele überzeugen mehr als allgemeine Aussagen. Notieren Sie auch positive Entwicklungen mit Unterstützung.
Holen Sie sich die Schule ins Boot
Eine ausführliche schulische Stellungnahme ist Gold wert! Bitten Sie Klassenlehrer, Fachlehrer und Schulleitung um detaillierte Berichte. Je mehr die Schule den Bedarf bestätigt und konkrete Situationen schildert, desto stärker ist Ihr Antrag. Vereinbaren Sie dafür ein persönliches Gespräch.
Nutzen Sie das Wunsch- und Wahlrecht strategisch
Sie haben das Recht, einen bestimmten Träger oder eine bestimmte Fachkraft zu wünschen (§5 SGB VIII). Begründen Sie dies fachlich: „Wir wünschen Träger X, da dieser Erfahrung mit [spezifische Beeinträchtigung] hat und bereits erfolgreich in der Schule arbeitet.“ Das Jugendamt muss triftige Gründe haben, um abzulehnen.
Profi-Tipp zur Kommunikation:
Bleiben Sie immer sachlich und lösungsorientiert, auch bei Verzögerungen. Dokumentieren Sie alle Gespräche und Telefonate mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner. Bei wichtigen Zusagen bitten Sie um schriftliche Bestätigung. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Jugendamt beschleunigt den Prozess erheblich.
Meist gestellte Fragen zur Kostenübernahme durch das Jugendamt
Sie müssen beim zuständigen Jugendamt einen Antrag nach §35a SGB VIII stellen. Dafür benötigen Sie ein ärztliches oder psychologisches Gutachten, das die seelische Beeinträchtigung und den Unterstützungsbedarf im schulischen Alltag bestätigt. Danach prüft das Jugendamt den Bedarf individuell und entscheidet über die Kostenübernahme.
Wichtig sind ein formloser Antrag, ein ärztliches oder psychologisches Gutachten, ein Bericht der Schule über den Unterstützungsbedarf sowie gegebenenfalls Entwicklungs- oder Förderpläne. Das Jugendamt kann zusätzliche Unterlagen anfordern. Eine enge Abstimmung mit Schule und Ärzten beschleunigt die Bearbeitung deutlich.
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Kommune, beträgt meist 4 bis 8 Wochen. Verzögert sich die Entscheidung, können Eltern beim Jugendamt eine Zwischenfinanzierung oder eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht beantragen, wenn schulische Teilhabe sonst nicht möglich ist. Frühzeitiges Einreichen aller Unterlagen beschleunigt den Prozess.
Ja, Eltern dürfen meist Vorschläge machen, wer die Begleitung übernimmt. Die Person muss jedoch von einem anerkannten Träger beschäftigt oder zugelassen sein. In Einzelfällen erlauben Jugendämter auch selbst angestellte Begleiter, wenn Eignung und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Wichtig ist, dass das Kindeswohl stets gewährleistet bleibt.
Die Bewilligung gilt meist für ein Schuljahr. Nach Ablauf müssen Eltern rechtzeitig einen Folgeantrag stellen. Das Jugendamt prüft dann, ob der Unterstützungsbedarf weiterhin besteht. Endet der Bedarf, läuft die Kostenübernahme automatisch aus. Regelmäßige Entwicklungsberichte der Schule dienen dabei als Entscheidungsgrundlage.
Wird der Antrag abgelehnt, erhalten Eltern einen schriftlichen Bescheid mit Begründung. Innerhalb eines Monats können sie Widerspruch einlegen. Hilfreich sind dabei ärztliche Nachweise und schulische Stellungnahmen, die den tatsächlichen Unterstützungsbedarf verdeutlichen. Bei weiterer Ablehnung besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Ja. Das Jugendamt ist zuständig bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung nach §35a SGB VIII, während das Sozialamt für körperliche oder geistige Behinderungen nach SGB XII verantwortlich ist. Entscheidend ist also die medizinische Ursache des Unterstützungsbedarfs, die im Gutachten eindeutig dargelegt werden muss.
Nein, in der Regel nicht. Die Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt vollständig, sofern der Anspruch nach §35a SGB VIII anerkannt wird. Es gibt keine gesetzlich vorgesehene Zuzahlung der Eltern. Lediglich bei freiwilligen Zusatzleistungen kann ein Eigenanteil entstehen, der jedoch vorher abgestimmt werden sollte.
In manchen Fällen organisiert die Schule über Kooperationspartner oder Fördervereine einen Schulbegleiter. Trotzdem muss meist eine Kostenübernahme durch das Jugendamt beantragt werden. Die Schule unterstützt bei der Bedarfsermittlung, ist aber nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen. Die Verantwortung für die Finanzierung liegt beim Träger öffentlicher Jugendhilfe.
